Das Lexikon – alles rund um die Themen Anerkennung & Anrechnung

Ein paar Fachbegriffe lassen sich leider auch bei Hochschulthemen nicht vermeiden. Doch keine Sorge, in unserem Lexikon stellen wir euch in alphabetischer Reihenfolge einfache und ausführliche Definitionen und Erklärungen bereit – von Akkreditierung über Landeshochschulgesetze bis Widerspruchsmöglichkeiten.

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A

Akkreditierung bedeutet im Hochschulbereich die zeitlich begrenzte formelle Anerkennung von Studienprogrammen, von hochschulinternen Qualitätssicherungssystemen oder von privaten Hochschulen im Rahmen eines geregelten Verfahrens. Programm- und Systemakkreditierung werden von Akkreditierungsagenturen im Rahmen eines Begutachtungsverfahren vorbereitet. Auf Grundlage der Gutachten entscheidet der Akkreditierungsrat über die Akkreditierung. Neben Programm- und Systemakkreditierung kann von den Hochschulen ein alternatives, mit dem Akkreditierungsrat und dem jeweiligen Land abgestimmten Verfahren, gewählt werden. Die institutionelle Akkreditierung privater Hochschulen erfolgt durch den Wissenschaftsrat.

Weitere Informationen zum Thema im AN!-FAQ und auf den Internetseiten der HRK: https://www.hrk.de/themen/lehre/qualitaetssicherung-und-entwicklung/

Die Anerkennung hochschulisch erworbener Kompetenzen ist eine wesentliche Voraussetzung für die qualitative und quantitative Verbesserung von Mobilität und ein Beitrag zu flexiblen Lernpfaden von Studierenden. Anerkennung an Hochschulen bezieht sich also auf Kompetenzen oder Leistungen, die an Hochschulen erbracht wurden und die mit dem Ziel der Fortsetzung des Studiums in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule anerkannt werden. Bereits erworbene Kompetenzen werden somit nicht mehrfach geprüft und Studienzeiten nicht unnötig verlängert. Die Anerkennung kann sich dabei auf einzelne Module oder ganze Abschlüsse beziehen. Grundlage für die Anerkennung in Deutschland sind die Lissabon-Konvention, die die Prüfung hinsichtlich eines wesentlichen Unterschieds im Kompetenzerwerb in den Mittelpunkt stellt und Anerkennung als Regelfall betrachtet, sowie die jeweiligen Landeshochschulgesetze. Formal bezeichnet Anerkennung die Feststellung des Wertes einer (ausländischen) Bildungsqualifikation. In der Praxis bedeutet Anerkennung, dass die anerkennende Hochschule die an einer anderen Hochschule bzw. in einem anderen Studiengang erbrachten Leistungen so behandelt, als wären sie an der eigenen Hochschule bzw. im gleichen Studiengang erbracht worden.

Die Anrechnung von gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, hat einen zentralen Stellenwert für die Öffnung von Hochschulen für nicht-traditionelle Studierendengruppen und erleichtert den Übergang zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung. Ziel ist es, bereits erworbene Kompetenzen nicht mehrfach abzufragen und ggf. Studienzeiten qualitätsgesichert und sinnvoll zu verkürzen. Die Kompetenzen können in unterschiedlichen (formalen, non-formalen oder informellen) Bildungszusammenhängen erlangt worden sein. Die Hochschulen sind i. d. R. verpflichtet, außerhochschulisch erworbene Kompetenzen bis zu 50 Prozent der Studienleistungen anzurechnen. Entsprechende Regelungen sind in den Prüfungsordnungen zu verankern.

Bei der Gestaltung der Anrechnungsverfahren wird zwischen individuellen, pauschalen und kombinierten Verfahren unterschieden.

Als außerhochschulisch erworbene Kompetenzen werden jene Kompetenzen und Qualifikationen bezeichnet, die außerhalb von Hochschulen in formalen, non-formalen und informellen Bildungszusammenhängen erlangt werden können. Formal erworbene Kompetenzen werden zielgerichtet in organisierten und strukturierten Kontexten erworben und/oder gefördert und durch einen zertifizierten Abschluss belegt (z. B. Schulabschluss, Berufsausbildungs- und Fortbildungsabschluss oder Studium). Non-formal (auch: nicht formal) erworbene Kompetenzen werden im Rahmen geplanter Tätigkeiten, die ein ausgeprägtes „Lernelement“ beinhalten, erworben, jedoch nicht durch transparente Curricula und Abschlussprüfungen dokumentiert (z. B. innerbetriebliche Weiterbildung). Informell erworbene Kompetenzen werden durch (berufliche) Praxiserfahrung erworben. Diese Art des Kompetenzerwerbs ist in der Regel nicht intendiert, organisiert oder geplant und wird auch nicht näher dokumentiert. Auch Kompetenzen, die im Rahmen von Praktika und ehrenamtlichen Tätigkeiten (sog. Service Learning) erworben wurden, zählen zu außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen, die mit dem Ziel, ein Hochschulstudium aufzunehmen oder zu verkürzen, angerechnet werden können.

B

Die Beweislast beschreibt, wer beweisen muss, dass der Antrag abzulehnen ist. Sie spielt in individuellen Anrechnungsprozessen eine wichtige Rolle: Wird die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen angestrebt, ist es Aufgabe der Antragstellenden, ihre Lernergebnisse und Kompetenzen ausreichend zu belegen, sodass von der Hochschule geprüft werden kann, ob deren Inhalt und Niveau mit den hochschulischen Lernergebnissen und Kompetenzen vergleichbar sind. Dies erfolgt in der Regel durch Portfolios, die von den antragstellenden Studierenden erstellt wird. Es obliegt ihnen, die Nachweise vorzulegen, die für eine qualitätsgesicherte Anrechnungsentscheidung erforderlich sind, d. h. die Beweislast liegt bei ihnen. Bei der individuellen Anrechnung ist der Anrechnungserfolg auch abhängig davon, wie gut die Quellen und wie nachvollziehbar die Kompetenzen aufbereitet sind.

Bei einem Antrag auf Anerkennung muss die Hochschule nachweisen, dass die anderweitig erbrachte Leistung (nicht) anerkannt werden kann. Die Beweislast ist hier im Gegensatz zu Anrechnungsfällen also umgekehrt. Lehnt eine Hochschule einen Antrag ab, muss diese beweisen, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen den erworbenen Kompetenzen des/der Antragstellenden und den zu erwerbenden Kompetenzen besteht. Kann die Hochschule einen wesentlichen Unterschied zwischen den Kompetenzen nicht beweisen, muss eine Anerkennung erfolgen. Gleichzeitig hat der/die Antragstellende eine Mitwirkungspflicht, die nötigen Unterlagen u. ä. für die Prüfung des wesentlichen Unterschieds zur Verfügung zu stellen. Die Beweislastumkehr basiert hier rechtlich auf der Lissabon-Konvention.

Der Bologna-Prozess wurde mit der gemeinsamen Erklärung „Der Europäische Hochschulraum“ von den für das Hochschulwesen zuständigen Minister:innen aus 29 europäischen Staaten am 19. Juni 1999 in Bologna begonnen. Ziel war es, bis 2010 einen Europäischen Hochschulraum zu verwirklichen, um die europäischen Hochschulsysteme kompatibler und vergleichbarer, wettbewerbsfähiger und attraktiver zu gestalten, und zwar für Europäer:innen ebenso wie für Studierende und Wissenschaftler:innen von anderen Kontinenten. Zu diesem Zweck wird auf eine Vergleichbarkeit der Hochschulsysteme in Europa mithilfe folgender Instrumenten hingearbeitet: die Einführung gestufter Studiengänge mit den drei Stufen Bachelor, Master und Promotion; die Vereinfachung der Anerkennung u. a. durch die Verwendung des Diploma Supplements; die Einführung des Kreditpunktesystems ECTS; die Kooperation im Bereich der Qualitätssicherung; die Förderung der Mobilität der Hochschulangehörigen und die Stärkung einer europäischen Dimension der Hochschulbildung.

C

ECTS ist die Abkürzung für European Credit Transfer and Accumulation System – das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.

Das ECTS soll sicherstellen, dass die Leistungen von Studierenden an Hochschulen des europäischen Hochschulraumes vergleichbar und bei einem Wechsel von einer Hochschule zur anderen, auch grenzüberschreitend, anerkennbar sind.

ECTS-Credits (auch: ECTS-Leistungs-/Kreditpunkte) sind keine Bewertungsform, sondern drücken den zeitlichen Umfang des Lernens auf Basis definierter Lernergebnisse und dem damit verbundenen durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand (Workload in Stunden) aus, der mit einem Modul verbunden ist. Ein Credit entspricht dabei 25 bis 30 Arbeitsstunden. Weitere Informationen finden sich in dem aktuellen ECTS-Leitfaden unter:
https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/da7467e6-8450-11e5-b8b7-01aa75ed71a1

D

Eine verbesserte Durchlässigkeit zwischen beruflicher und akademischer Bildung steht seit über 20 Jahren ganz oben auf der bildungspolitischen Agenda von Bund und Ländern. Dabei bleiben die beiden Säulen zwar weiterhin getrennt, doch sollen zwischen ihnen weitgehende und fließende Übergänge entstehen. Ziel ist, allen Bürger:innen bestmögliche Bildungschancen anzubieten, um ihre Entwicklung zu fördern und ausreichend gut qualifizierte Fachkräfte auszubilden. Für die Hochschulen bedeutet dies z. B., auf beruflich Qualifizierte mit und ohne schulisch erworbene Hochschulzugangsberechtigung einzugehen und Möglichkeiten der Anrechnung beruflich erworbener Kompetenzen auf die im Studienverlauf zu erwerbenden Kompetenzen anzubieten. Weitere Informationen: https://www.hrk-modus.de/informieren/durchlaessigkeit/ und https://www.hrk.de/themen/studium/durchlaessigkeit/ und https://www.che.de/2021/wahlprogramme_durchlaessigkeit/

G

Die Gleichwertigkeit (Äquivalenz) setzt sowohl eine inhaltliche Übereinstimmung als auch ein vergleichbares Niveau von Lernergebnissen aus unterschiedlichen Bildungskontexten voraus. Der Äquivalenzvergleich (Gleichwertigkeitsprüfung) ist der systematische Vergleich der anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten mit den Lernergebnissen der Studienmodule, auf die angerechnet werden soll. Er bildet die Basis von Anrechnungsentscheidungen. Grundsätzlich ist bei einem Äquivalenzvergleich keine vollständige Abdeckung der Lernergebnisse des Studienmoduls durch bereits vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwarten. Häufig wird ein prozentualer Abdeckungsgrad der Lernergebnisse eines Studienmoduls als Voraussetzung für eine Anrechnung erwartet.

Bei der Anrechnung außerhochschulisch erbrachter Leistungen muss die Gleichwertigkeit – also die Anrechnungsgrundlage – von den antragstellenden Studierenden selbst belegt werden. Anders als bei der Anerkennung gibt es hier also i. d. R. keine Beweislastumkehr.

H

Wer an einer deutschen Hochschule studieren möchte, muss nachweisen, dass er oder sie aufgrund einer schulischen Vorbildung oder beruflichen Qualifikation dazu berechtigt ist. Im Regelfall ist die Hochschulzugangsberechtigung das Abitur (Allgemeine Hochschulreife). Die Fachhochschulreife ist eine Hochschulzugangsberechtigung, die den Zugang zu Studiengängen an Fachhochschulen/Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Gesamthochschulen und bestimmten Studiengängen an Universitäten erlaubt. Möglich ist ein Studium auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung. Hier wird zwischen dem fachgebundenen Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte, der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Inhaber:innen beruflicher Aufstiegsfortbildungen und dem Zugang für sonstige beruflich Qualifizierte unterschieden. Die Bestimmungen, die den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte regeln und damit auch ein Studieren ohne Abitur ermöglichen, sind in den Hochschulgesetzen und Rechtsverordnungen der Bundesländer festgelegt. Weitere Informationen:
https://www.hochschulkompass.de/studium/voraussetzungen-fuer-studium.html

I

Bei individuellen Anrechnungsverfahren erfolgen der Äquivalenzvergleich und die Entscheidung über eine mögliche Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen im jeweiligen Einzelfall. Die Studierenden müssen in geeigneter Form das Vorhandensein einzelner Kompetenzen belegen. Wenn in einer Reihe von Einzelfällen ein bestimmtes Zertifikat wiederholt auf ein bestimmtes Modul bzw. eine Reihe von Modulen angerechnet worden ist, kann auf vorherige Entscheidungen Bezug genommen werden.

Als Grundlage des Verfahrens gelten der Antrag und das Portfolio, anhand derer geprüft wird, ob und in welchem Umfang die außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen bzw. Kenntnisse und Fähigkeiten Teilen des Studiums nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind und diese damit ersetzen können.

K

Wenn die Summe der vorliegenden Informationen (insbesondere in Anrechnungsverfahren) nicht zu einer eindeutigen Entscheidung führt, können Kompetenzfeststellungsverfahren zur Beurteilung der Kompetenzen der Antragstellenden hinzugezogen werden. Zu möglichen Kompetenzfeststellungsverfahren gehören bspw. die Erstellung von (Seminar-)Arbeiten, Fachgespräche oder Präsentationen zu fachlich relevanten Themen. Es handelt sich dabei nicht um eine Prüfung mit dem Zweck einer (neuen) Notenvergabe oder einer Veränderung der bestehenden Note, sondern um eine Option, um Zweifel über die anzurechnende Kompetenz auszuräumen.

Kompetenzorientierung beschreibt einen Perspektivenwechsel, der den Erwerb von Kompetenzen im Umgang mit inhaltlichen Problemstellungen in einem Fach in den Mittelpunkt von Lehre und Studium stellt. Kompetenzorientierung ist ein Wandel, der von der Europäischen Studienreform gefordert wird. Im Kern geht es darum, Studierende in die Lage zu versetzen, einerseits mit Fachwissen und Haltungen umgehen zu lernen und andererseits, nicht nur fachwissenschaftliche Fähigkeiten, sondern auch Einstellungen und Werte sowie überfachliche Schlüsselkompetenzen möglichst integrativ zu entwickeln. Denn Fachwissen ist die Grundlage für hochschulische Leistungen, aber daraus allein erfolgt noch nicht die Fähigkeit, mit Wissen auch umgehen zu können.

L

Ein Landeshochschulgesetz (LHG) ist in Deutschland ein Gesetz, mit dem die Bundesländer ihre Gesetzgebungshoheit im Hochschulbereich ausüben. Alle Länder haben jeweils ein Hochschulgesetz für ihre Hochschulen. Die Formulierungen in den Landesgesetzen z. B. in Bezug auf Anerkennung und Anrechnung orientieren sich an einer Reihe von Beschlüssen und Vorgaben, z. B. der KMK oder des Akkreditierungsrates. Das Gesetz beinhaltet u. a. allgemeine Regelungen zur Personalstruktur und inneren Organisation der Hochschule sowie zur Ordnung von Studium, Lehre und Forschung einschließlich der Hochschulzulassung und Studienabschlüssen. Die LHGs tragen auch den Hochschulen i. d. R. auf, nähere Bestimmungen zu Anerkennung und Anrechnung selbst in den (Rahmen-)Prüfungsordnungen zu regeln.

Das Learning Agreement (Studienabkommen) ist ein Instrument des European Credit Transfer and Accumulation Systems (ECTS), das die Anerkennung von Studienleistungen bei Auslandsaufenthalten von Studierenden erleichtert und auf diese Weise die Mobilität von Studierenden fördern soll. Das Learning Agreement (LA) beinhaltet eine Gegenüberstellung der Leistungen, die an der ausländischen Hochschule (Gasthochschule) absolviert werden sollen, mit den Leistungen der entsendenden Hochschule (Heimathochschule), die dadurch ersetzt werden sollen. Da es im Vorfeld des Auslandsaufenthalts abgeschlossen wird, bietet es den Studierenden eine gewisse Rechtssicherheit. Wird das LA vom Prüfungsausschuss unterschrieben und können die enthaltenen Leistungen nach dem Aufenthalt nachgewiesen werden, besteht ein Anspruch auf Anerkennung der festgehaltenen Leistungen. Das Learning Agreement wirkt also als Zusicherung späterer Anerkennung, ersetzt jedoch nicht den Anerkennungsantrag. Dieser kann vom Learning Agreement abweichen: Ausschließlich die im Antrag benannten Leistungen aus dem LA werden tatsächlich anerkannt. Weichen die erbrachten Leistungen vom Inhalt des Agreements ab, besteht zwar kein automatischer Anspruch, ein Antrag auf Anerkennung ist dennoch möglich. Im ERASMUS+-Programm ist das LA verpflichtend zu nutzen. Mittlerweile ist die Verwendung jedoch in fast allen Austauschprogrammen Standard und auch für Freemover (Auslandsaufenthalt ohne bestehende Hochschulkooperation) empfiehlt es sich, LAs zu verwenden. Bei Praktika können ebenfalls Learning Agreements zum Einsatz kommen.

Ein Lernergebnis ist eine Art zu beschreiben, was Studierende am Ende eines Lernprozesses gelernt haben sollen. Das Resultat des Lernprozesses können Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen sein. Das Erreichen wird überprüft. Es kann sie sowohl auf Veranstaltungs- (z. B. Seminar), Modul- als auch Studiengangsebene geben (ECTS-Leitfaden 2015). Zur Erhöhung der Transparenz und zur besseren Orientierung der Studierenden enthalten die Modulbeschreibungen Informationen über die angestrebten Lernergebnisse der jeweiligen Module. Gut formulierte Lernergebnisse sind zudem Grundlage für eine gerechte Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen und den Vergleich von hochschulisch und außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen. Lernergebnis ist eine Übersetzung des englischen Begriffs Learning Outcome. Im Unterschied zum Lernergebnis schwingt im Learning Outcome der Prozesscharakter des Aneignens von Wissen, Fertigkeiten und Kompetenzen mit.

Das „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“, die sogenannte Lissabon-Konvention, wurde am 11.04.1997 auf Initiative von UNESCO und Europarat erarbeitet, von 55 Staaten unterzeichnet und bis heute von 53 Staaten ratifiziert. Deutschland hat die Lissabon-Konvention mit dem „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ am 16. Mai 2007 ratifiziert und in Bundesrecht überführt. Die Konvention regelt die Anerkennung von Hochschulzugangsberechtigungen, Studienzeiten und Studienabschlüssen in den Mitgliedsstaaten. Entscheidende Neuerung gegenüber älteren Verträgen ist das Konzept des wesentlichen Unterschieds, welches besagt, dass alle im Ausland erworbenen Studienzeiten und Abschlüsse anerkannt werden, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zu den an der Heimatinstitution erworbenen Leistungen vorliegt. Darüber hinaus liegt die Beweislast, dass eine bestimmte Leistung einen wesentlichen Unterschied aufweist, bei der anerkennenden Institution. Dem/der Antragstellenden steht zudem ein Widerspruchsrecht gegen ablehnende Anerkennungsentscheidungen zu.

M

Wird ein Antrag auf Anerkennung gestellt, hat der/die Antragstellende eine Mitwirkungspflicht. Er/sie ist verpflichtet, alle erforderlichen Informationen bereitzustellen, die die Hochschule für eine sachgerechte und zweifelsfreie Entscheidung benötigt. Dazu gehören bspw. Modulbeschreibungen eines vorangegangenen Studiums. Wenn der/die Studierende nicht kooperativ ist und keine ausreichenden oder nicht aussagekräftige Unterlagen liefert, kann die entscheidende Stelle die Nachforschungen vorzeitig einstellen und die Anerkennung mangels ausreichender Informationen verweigern. Aber auch die Hochschulen haben eine Mitwirkungspflicht bzw. Informationspflicht gemäß Artikel III.3. Abs. 3 LRC (Lissabon-Konvention): Sie sind verpflichtet, den Studierenden sachdienliche Informationen (z. B. Modulhandbücher) zur Verfügung zu stellen, die diese zur Anerkennung von Leistungen an einer anderen Hochschule benötigen.

Mobilität von Studierenden findet in verschiedenen Formen statt: Zum einen als temporärer Studien- oder Praktikumsaufenthalt (credit mobility) oder als ein vollständiges Studium (degree mobility) im Ausland. Zum anderen sollen Studierende auch innerhalb Deutschlands den Studienort wechseln können. Deshalb bildet die innerdeutsche Mobilität eine weitere, wichtige Komponente. Daneben finden sich verschiedene Formen von Kurzzeitaufenthalten (vor allem im Ausland), z. B. Summer Schools, Exkursionen oder Sprachkurse. Virtuelle Mobilität komplettiert das Feld an Möglichkeiten für Studierende, Erfahrungen in anderen Lernumgebungen zu sammeln.

Module bezeichnen Studieneinheiten von Lehrveranstaltungen und Lernzeiten, die inhaltlich und/oder methodisch zusammengehören und zeitlich begrenzt sind. Sie können verschiedene Lehr- und Lernformen umfassen (z. B. Vorlesungen, Seminare, Praktika) und werden i. d. R. nur mit einer Prüfung abgeschlossen, deren Ergebnis in das Abschlusszeugnis eingeht. Die Vergabe von ECTS-Credits setzt dabei nicht zwingend eine benotete Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss eines Moduls voraus.

Module werden mit Blick auf die Lernergebnisse konzipiert, die Studierende erreichen sollen. Diese sind wiederum am übergreifenden Qualifikationsziel des jeweiligen Studiengangs ausgerichtet. Die strukturelle und inhaltliche Gliederung eines Studiengangs in Module ist zudem ein notwendiges Teilelement des ECTS-Systems, mit dem es möglich wird, Studienleistungen bzw. den erbrachten zeitlichen Arbeitsaufwand europaweit einheitlich bewerten, vergleichen und anerkennen zu können.

P

Bei dieser Art der Anrechnung wird eine bestimmte Qualifikation, bspw. ein Ausbildungsgang, mit den zu erwerbenden Kompetenzen im Studiengang auf Modulebene einmalig verglichen, also die Äquivalenz geprüft. Studienbewerber:innen, die diese Qualifikation nachweisen können, können dann ohne individuelle Prüfung die entsprechenden Module angerechnet bekommen. Diese Form der Anrechnung ist personenunabhängig. Damit beziehen sich pauschale Anrechnungsverfahren insbesondere auf formal erworbene außerhochschulische Kompetenzen. Hierfür eignen sich Kooperationen zwischen der Hochschule und anderen Bildungsträgern (z. B. Berufsfachschule). Diese sind sogar in den Hochschulgesetzen einiger Länder vorgesehen (vgl. § 40 Abs. 3 HmbHG, § 20 Abs. 3 Nr. 3 LHG MV, § 25 Abs. 3 HochSchG RLP). In der Folge wird den Studierenden mit entsprechender Qualifikation eine Anrechnung garantiert, ohne dass auf Modulebene weitere Nachweise bei Antragstellung erforderlich werden.

In einem (Anrechnungs-)Portfolio werden die vorhandenen Kompetenzen durch authentische Dokumente sowie schriftlicher Dokumentation (z. B. Lebenslauf, Lerntagebuch, biografische Fragebögen, Belege und Nachweise, Übersicht der anrechnungsfähigen Module) gesammelt und den Lernzielen des jeweiligen Moduls zugeordnet. Dies dient der Sichtbarmachung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten und der Dokumentation formal, non-formal und informell erworbener Kompetenzen. Die antragstellende Person reflektiert und dokumentiert den Prozess der Kompetenzaneignung und die erworbenen Lernergebnisse selbständig und setzt diese in Bezug zu den gemäß Modulbeschreibung zu erzielenden Lernergebnissen. Die Angaben im Portfolio müssen durch die Hochschule objektiv auf Gleichwertigkeit überprüft werden. In einer Beratung kann weiter erläutert werden, wie genau die Selbsteinschätzung der Kompetenzen durch die Studierenden gewährleistet werden kann.

T

Das Transcript of Records (dt: Abschrift der Studiendaten oder Datenabschrift) ist ein Instrument des European Credit Transfer and Accumulation Systems (ECTS) und führt die Leistungen der Studierenden in leicht verständlicher und umfassender Form auf. Das Transcript of Records unterstützt die Mobilität der Studierenden, da die absolvierten Module für die Gast- und Heimathochschule schnell erfassbar sind. Für jedes erfolgreich absolvierte Modul bzw. für jede erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltung werden nicht nur die Leistungspunkte, sondern auch die an der Hochschule vergebene Note festgehalten. Somit werden die studentischen Leistungen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht dokumentiert.

W

Die Grundlage zur Prüfung eines Anerkennungsantrags bildet das Konzept des „wesentlichen Unterschieds“, d. h. bei Anerkennungsentscheidungen wird geprüft, ob zwischen der im Modul vorgesehenen und der tatsächlich erbrachten Leistungen oder bereits erworbenen Qualifikationen ein wesentlicher Unterschied besteht, der so signifikant ist, dass er die Antragstellenden höchstwahrscheinlich an der erfolgreichen Weiterführung des Studiums oder an der Erfüllung der Qualifikationsziele des Studiengangs hindern würde. Die Bewertung des wesentlichen Unterschieds erfolgt nach folgenden Kriterien: Profil, Studienniveau, Workload, Lernergebnisse sowie Qualität der Einrichtung und des Programms. Hinsichtlich des letzten Kriteriums wird geprüft, ob die Institution dem Standard einer (deutschen) Hochschule entspricht und das Studienprogramm z. B. akkreditiert ist. Kommt eine Hochschule nach der Antragsprüfung zu dem Schluss, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der anzuerkennenden und der zu erbringenden Leistung besteht, muss sie dies begründen. Der Antrag auf Anerkennung wird dann abgelehnt.

Die Anerkennungs- und Anrechnungsentscheidung ist ein Verwaltungsakt. Entsprechend ist die Entscheidung der/dem Antragstellenden schriftlich inklusive einer Begründung der Ablehnung mitzuteilen. Die Widerspruchs- und Klagefrist beträgt zwölf Monate. Wenn der Ablehnungsbescheid zusätzlich einen Rechtsbehelf enthält, wozu es keine rechtliche Verpflichtung gibt, verkürzt sich die Widerspruchs- und Klagefrist auf einen Monat. Kommt es innerhalb der jeweiligen Frist zu einem Widerspruch, muss die Erstinstanz (meist der Prüfungsausschuss) die vorgebrachten Gründe abwägen und die Entscheidung überprüfen. Hebt der Prüfungsausschuss seine Erstentscheidung auf, erfolgt die Anerkennung bzw. Teilanerkennung. Wird der Widerspruch abgelehnt, steht der/dem Studierenden der weitere Rechtsweg offen, um die negative Anerkennungsentscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine Klage ist i. d. R. auch direkt ohne Widerspruch zulässig. In einigen Bundesländern gibt es abweichende Regelungen, z. B. dass das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde oder durch den/die Antragstellenden eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragt werden kann (z. B. in NRW oder Bayern).