FAQ – Während des Studiums ins Ausland
Während des Studiums ins Ausland – alle wichtigen Fragen und Antworten
„Wie funktioniert das jetzt nochmal genau?“ In unseren FAQ findest du übersichtlich und einfach erklärt wichtige Fragen und Antworten zum Thema Anerkennung deiner Erfahrungen und Kompetenzen aus dem Ausland
Unterschiedliche Länder und Hochschulen verwenden unterschiedliche Notensysteme. Deswegen kann es gut sein, dass deine Noten aus dem Ausland nicht dem Notensystem deiner Heimathochschule entsprechen – hier erhältst du zum Beispiel eine 2,0, in England wird dies jedoch als „B“ ausgegeben. Dies kann nicht einfach so in dein deutsches Transcript of Records übernommen werden, sondern muss mit Hilfe einer ausgewählten Methode umgerechnet werden. Hierfür wird häufig die modifizierte bayerische Formel angewendet. Die Notenumrechnung kann auch anhand relativer Noten erfolgen, z. B. nach den Empfehlungen des jeweils aktuellen ECTS Users‘ Guide. Wenn dies nicht möglich ist, wird geprüft, ob ein anderes Umrechnungsverfahren angewandt oder ob die Leistung ohne Note als „bestanden“ anerkannt werden kann. Deine Hochschule wird dich darüber informieren, mit welchem Notenumrechnungssystem sie arbeitet.
Die Begründung eines wesentlichen Unterschiedes bei der Anerkennung findet primär durch einen Vergleich der Lernergebnisse statt. Hierbei sind das Leistungspunktesystem ECTS und die Modularisierung von Studiengängen zwar hilfreich, aber beim Vergleich der Kompetenzen nachrangig, da z. B. Angaben über den Workload ein Indiz für abweichenden Kompetenzerwerb sein können, dies aber durch Prüfung auf einen wesentlichen Unterschied begründet werden muss. Es werden die ECTS-Punkte des jeweiligen Moduls im eigenen Studiengang vergeben, sodass es weniger wichtig ist, welches Punktesystem die andere Hochschule verwendet.
Wie Hochschulen in solchen Fällen vorgehen, können sie selbst entscheiden. Die Leistung könnte z. B. unbenotet anerkannt werden, wodurch die dafür vorgesehenen ECTS-Punkte aus der Gesamtnotenberechnung herausgenommen werden. Nicht alle Hochschulen ermöglichen eine unbenotete Anerkennung. Ggf. ist ein individueller Lösungsweg zu entwickeln, z. B. durch ein zusätzliches Fachgespräch oder nachträgliche Benotung durch die anerkennende Hochschule. Informiere dich hierzu an deiner Hochschule (z. B. dem International Office).
Die Anerkennung findet nur auf Antrag statt, daher kannst du selbst entscheiden, ob du Leistungen anerkennen lassen möchtest oder nicht. Es besteht kein Zwang, eine Anerkennung nach deiner Rückkehr aus dem Ausland zu beantragen, auch wenn du vorher ein Learning Agreement abgeschlossen hast, welches dir die Anerkennung zugesichert hat – aber den Antrag auf Anerkennung nicht ersetzt. Du kannst somit das Modul an deiner Heimathochschule nochmal belegen.
Ändert sich deine Kursbelegung zu Beginn eines Auslandssemesters kurzfristig, z. B. weil ein angekündigtes Modul an deiner Gasthochschule nun doch nicht angeboten wird, solltest du dein Learning Agreement in Absprache mit deiner Heimathochschule und der Gasthochschule ändern. Außerdem hast du nach deinem Auslandsaufenthalt die Möglichkeit, einen Antrag auf Anerkennung auch ohne vorher abgeschlossenes Learning Agreement zu stellen. Das Learning Agreement sichert dir vor Abreise ins Ausland die Anerkennung deiner erbrachten Leistungen zu – es ersetzt jedoch nicht den Antrag auf Anerkennung nach deinem Auslandsaufenthalt.
Für ein weiteres Auslandsemester kannst du ebenfalls ein weiteres Learning Agreement mit deiner Heimathochschule abschließen, um auch die Module aus dem weiteren Semester nach der Rückkehr anerkannt zu bekommen. Setze dich hierzu – und zu allen weiteren relevanten Fragen bzgl. der Verlängerung des Auslandsaufenthaltes – ausreichend vor Beginn des weiteren Auslandssemesters mit der entsprechenden Stelle in Verbindung (z. B. International Office).
Rechtlich bindend ist die Lissabon-Konvention, die als „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ in Bundesrecht überführt wurde und die Regelungen in den Hochschulgesetzen der Bundesländer. Darüber hinaus sind die Landesverordnungen zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag relevant. In der Regel gibt das Landesrecht den Hochschulen vor, die Anerkennungsverfahren in ihren (Rahmen-)Prüfungsordnungen zu regeln. Als Auslegungshinweise und Arbeitsinstrumente sind darüber hinaus folgende Beschlüsse u. ä. relevant:
- die Revised Recommendation on Criteria and Procedures for the Assessment of Foreign Qualifications des Lisbon Recognition Convention Committee von 2010 (LRCC)
- die Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) von 2015,
- die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen(Beschluss der KMK vom 10.03.2003 i. d. F. vom 04.02.2010) mit den entsprechenden Auslegungshinweisen durch die Kultusministerkonferenz (Handreichung des Hochschulausschusses der KMK vom 25.03.2011) und den Akkreditierungsrat (zur Auslegung der ländergemeinsamen Strukturvorgaben, Beschluss des AR i. d. F. vom 03.06.2013),
- der ECTS Users‘ Guide in der jeweils aktuellen Fassung sowie
- der Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (HQR).