FAQ – Von einem Studium ins andere

Von einem Studium ins andere – alle wichtigen Fragen und Antworten
„Wie funktioniert das jetzt nochmal genau?“ In unseren FAQ findest du übersichtlich und einfach erklärt wichtige Fragen und Antworten zum Thema Anerkennung deiner bereits erbrachten Leistungen und Kompetenzen aus deinem bisherigen Studium.

An sich spielt es für die Anerkennung keine Rolle, an welcher Hochschulform du vorher studierst hast. Entscheidend ist, ob durch die unterschiedliche Form ein wesentlicher Unterschied in den erworbenen Kompetenzen festgestellt werden kann. Die Prüfung erfolgt anhand der folgenden Kriterien des Lisbon Recognition Convention Committee:

  • Qualität der Hochschule bzw. des jeweiligen Studienprogramms
  • Niveau der erworbenen und der zu erwerbenden Kompetenzen
  • Workload
  • Profil der Studienprogramme
  • Lernergebnisse

Die Prüfung der Qualität der Hochschule bzw. des Programms stellt die notwendige Voraussetzung für die Prüfung der weiteren Kriterien dar. Im Zentrum der weiteren Prüfung stehen die Lernergebnisse. So ist die Prüfung des Niveaus, des Workloads und des Profils immer in Bezug auf den Vergleich der erworbenen und der zu erwerbenden Lernergebnisse bzw. der zu erreichenden Kompetenzen zu sehen. Diese drei Kriterien geben Hinweise auf abweichenden Kompetenzerwerb, begründen aber nicht allein einen wesentlichen Unterschied.
Zur Beurteilung des Niveaus ist die Feststellung der formalen Ebene des Studiums erforderlich. D. h. es wird geprüft, in welchem Studienjahr bzw. in welcher Studienstufe du studiert hast und für welches Studienjahr bzw. welche Studienstufe die Anerkennung deiner Leistungen geplant ist. Hast du die Leistungen z. B. im Rahmen deines Bachelorstudiums erbracht, dürfte die Anerkennung für ein Masterstudium eher unwahrscheinlich sein. Beim Wechsel von einer HAW (Hochschule für Angewandte Wissenschaften) oder FH (Fachhochschule) an eine Universität dürfte die Anerkennung aber unproblematisch sein, wenn das Studienniveau gleichwertig ist.

Wie Hochschulen in solchen Fällen vorgehen, können sie selbst entscheiden. Die Leistung könnte z. B. unbenotet anerkannt werden, wodurch die dafür vorgesehenen ECTS-Punkte aus der Gesamtnotenberechnung herausgenommen werden. Nicht alle Hochschulen ermöglichen eine unbenotete Anerkennung. Ggf. ist ein individueller Lösungsweg zu entwickeln, z. B. durch ein zusätzliches Fachgespräch oder nachträgliche Benotung durch die anerkennende Hochschule. Informiere dich hierzu an deiner Hochschule.

Die Lissabon-Konvention sieht keine Begrenzung der Anerkennung einer Qualifikation vor, solange kein wesentlicher Unterschied im Kompetenzerwerb vorliegt. Diese Sichtweise hat auch der Hochschulausschuss der Kultusministerkonferenz Ende 2016 deutlich bekräftigt. Der Akkreditierungsrat weist ergänzend darauf hin, dass auch kein Landeshochschulgesetz eine solche Beschränkung vorsieht (https://www.akkreditierungsrat.de/fileadmin/Seiteninhalte/AR/Beschluesse/AR_Lissabon_Konvention.pdf).

Es entspricht dem Wesen der Anerkennung erworbener Kompetenzen, dass Leistungen mehrfach „verwendet“ werden können. Allerdings ist die Anerkennung eines vollständigen Studiums missbräuchlich und daher abzulehnen. Siehe dazu auch Schreiben des Akkreditierungsrates vom 06.10.2016, „Zur Anwendung der Lissabon-Konvention“.

Liegt also kein wesentlicher Unterschied vor, müssen deine Leistungen anerkannt werden, egal zu welchem Zeitpunkt und in welchem Studiengang du sie erbracht hast und ob diese bereits an anderer Stelle anerkannt wurden.

Sofern nachgewiesen werden kann, dass die geforderte Kompetenz bzw. Leistung zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegt, ist es irrelevant, wann du diese erworben hast. Dafür darf aber kein wesentlicher Unterschied zwischen den Lernergebnissen bestehen. Wenn du beispielsweise in den Neunzigerjahren Informatik studiert hast, kann deine Hochschule nicht davon ausgehen, dass deine Kompetenzen dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft oder Technik entsprechen. Wenn jedoch kein wesentlicher Unterschied zwischen den vorhandenen und geforderten Kompetenzen vorliegt, können Leistungen und Kompetenzen ein Leben lang anerkannt werden.

Die Prüfungsform spielt für die Frage der Anerkennung von Leistungen eine untergeordnete Rolle. Stimmt die Prüfungsform deiner bereits erbrachten Leistung (z. B. mündlich/schriftlich, Klausur/Hausarbeit) nicht überein, ist das kein Hinderungsgrund für die Anerkennung. Entscheidend sind ausschließlich deine erworbenen bzw. die zu erwerbenden Kompetenzen, die aber durchaus mit der Prüfungsform verbunden sein können. Eine andere Prüfungsform könnte daher ein Hinweis auf Unterschiede zwischen den erworbenen und den zu erwerbenden Kompetenzen sein. Allerdings müssen die (intendierten) Lernergebnisse auch tatsächlich mit der Prüfung verknüpft sein, um einen wesentlichen Unterschied zu begründen. So macht es z. B. in Sportwissenschaften einen Unterschied, ob es sich um eine praktische oder eine theoretische Prüfung handelt. Der Unterschied jedoch, ob Grundlagenwissen in einer mündlichen oder einer schriftlichen Prüfung abgefragt wird, begründet eher keinen wesentlichen Unterschied.

Erstens kommt es auf die Qualität der anbietenden Institution an (z. B.: Ist der Anbieter eine Hochschule oder ein außerhochschulischer Bildungsanbieter?). Zweitens werden z. B. MOOCs oft nur für eine kürzere Dauer angeboten, sodass die notwendigen Informationen zur Beurteilung unter Umständen nicht mehr vorhanden sind. Und drittens ist bei der Anrechnung oder Anerkennung häufig eine Aggregierung von mehreren Leistungen sinnvoll oder notwendig, da der Umfang des Kompetenzerwerbs in diesen Angeboten geringer ist als in den meisten hochschulischen Modulen. Insbesondere die Grenzfälle zwischen der Anerkennung hochschulischer und der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen müssen eingehender betrachtet und eindeutig Anerkennung oder Anrechnung zugeordnet werden, da sich die jeweiligen rechtlichen Grundlagen und Prüfkriterien unterscheiden.

Rechtlich bindend ist die Lissabon-Konvention, die als „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ in Bundesrecht überführt wurde und die Regelungen in den Hochschulgesetzen der Bundesländer. Darüber hinaus sind die Landesverordnungen zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag relevant. In der Regel gibt das Landesrecht den Hochschulen vor, die Anerkennungsverfahren in ihren (Rahmen-) Prüfungsordnungen zu regeln. Als Auslegungshinweise und Arbeitsinstrumente sind darüber hinaus folgende Beschlüsse u. ä. relevant: