FAQ – Vom Beruf ins Studium

Vom Beruf ins Studium – alle wichtigen Fragen und Antworten
„Wie funktioniert das jetzt nochmal genau?“ In unseren FAQ findest du übersichtlich und einfach erklärt wichtige Fragen und Antworten zum Thema Anrechnung deiner Kompetenzen aus Ausbildung, Beruf und Co.

Sofern nachgewiesen werden kann, dass die geforderten Kompetenzen bzw. Leistungen zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorliegen, ist es i. d. R. irrelevant, wann du diese erworben hast. Dafür müssen aber die Lernergebnisse in Inhalt und Niveau tatsächlich übereinstimmen. Wenn du beispielsweise in den Neunzigerjahren Computerkenntnisse erworben hast, kann deine Hochschule nicht davon ausgehen, dass deine Kompetenzen dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. Wenn jedoch Inhalt und Niveau der vorhandenen und geforderten Kompetenzen übereinstimmen, können Kompetenzen ein Leben lang angerechnet werden.

Sofern deine im Ausland angeeigneten Kompetenzen nach Inhalt und Niveau den hochschulischen Anforderungen in Deutschland gleichwertig sind, kann eine Anrechnung erfolgen. Die Tatsache, dass du diese im Ausland erworben hast, ist irrelevant. Relevant sind ausschließlich deine vorliegenden Kompetenzen.

Das ist prinzipiell möglich. Zum Beispiel könntest du dir eine außerhochschulisch erworbene Kompetenz noch mal für ein Modul anrechnen lassen, wenn sie zuvor schon im Rahmen des Zugangs zum Studium eine Rolle gespielt hat.

Die Anrechnung deiner außerhochschulisch erbrachten Leistungen und erlangten Qualifikationen erfolgt nur auf Antrag. Bist du mit einer Note nicht zufrieden, musst du keinen Antrag auf Anrechnung der entsprechenden Leistungen oder Qualifikationen stellen. Selbstverständlich musst du in diesem Fall das Modul regulär belegen und mit einer Prüfung abschließen.

Wenn du die Anrechnung einer Leistung oder Qualifikation aus deiner Ausbildung beantragst, kannst du die hierfür festgelegte Note im Nachhinein nicht im Rahmen deines Studiums verbessern. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nur auf Antrag – wenn du mit einer in deiner Ausbildung erzielten Noten unzufrieden bist, musst du dich nicht dafür entscheiden, die entsprechende Leistung bzw. Qualifikation anrechnen zu lassen.

Pauschal kann dies leider nicht beantwortet werden; es hängt u. a. von der Definition eines Prüfungsverhältnisses ab und davon, ob deine Hochschule eine Anrechnung zu diesem Zeitpunkt ausschließt. Deswegen ist es abhängig von den Vorgaben deiner Hochschule, ob dies möglich ist. Wende dich deshalb an die zuständige Stelle oder Ansprechperson an deiner Hochschule.

In diesem Fall solltest du zuerst die Möglichkeit einer persönlichen Beratung mit der entsprechenden Ansprechperson an deiner Hochschule wahrnehmen. In diesem Gespräch könnt ihr klären, ob es noch Alternativen zur Arbeitsprobe gibt, die du als Nachweis vorlegen kannst. Es könnte sinnvoll sein, die Möglichkeit eines Kompetenzfeststellungsverfahren wahrzunehmen, sofern deine Hochschule dies anbietet. Damit kann deine Qualifikation bestätigt und das Niveau deiner Lernergebnisse bestimmt werden. Es stellt allerdings keine erneute Prüfung dar oder vergibt eine Note bzw. verändert sie. Zu den Kompetenzfeststellungsverfahren zählen z. B.:

  • Erstellung von (Seminar-)Arbeiten (z. B. zu fachlich relevanten Themen),
  • Bearbeitung komplexer Aufgaben mit berufstypischen Arbeitsanforderungen,
  • Diskussionen/Fachgespräche/Interviews,
  • Präsentationen,
  • Simulationen von Arbeitssituationen,
  • Beobachtungen und
  • Kompetenztests zur Analyse von Kompetenzen.

Allerdings sind Hochschulen nicht dazu verpflichten, Kompetenzfeststellungsverfahren anzubieten. Erkundige dich deshalb an deiner Hochschule, ob ein solches Verfahren eine Möglichkeit darstellt.

Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass immer noch der Hauptteil deines Studienabschlusses an der Hochschule stattgefunden hat, die dir schlussendlich den Abschluss und das Zeugnis ausstellt (vgl. „[…] dass ein wesentlicher Teil der dem Hochschulabschluss zugrundeliegenden Ausbildung in der unmittelbaren Verantwortung, d. h. durch eigene Leistungen der verleihenden Hochschule, stattfindet.“ (Begründung zur Musterrechtsverordnung gemäß Artikel 4 Absätze 1 bis 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag, S. 13).

Für die Anrechnung sind vornehmlich die Hochschulgesetze der Länder maßgeblich, welche Vorgaben für die Anrechnungen aufweisen.

Nach derzeitiger Rechtslage (Stand: September 2022) gibt es für den Bereich der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen keine übergeordnete rechtliche Grundlage. Über die Vorgaben durch die Landeshochschulgesetze (LHG) hinaus, bilden folgende Beschlüsse einen gemeinsamen „Orientierungsrahmen“:

Laut der meisten Landeshochschulgesetze, sowie der Musterrechtsverordnung (gemäß Artikel 4 Absätze 1 – 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag) und den Beschlüssen der KMK aus den Jahren 2002 und 2008 ist die Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen individuell oder pauschal bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent der zu erbringenden Studienleistungen möglich. Wenn Inhalt und Niveau dem zu ersetzenden Teil des Studiums gleichwertig sind, die für den Hochschulzugang geltenden Voraussetzungen gewährleistet werden und die qualitativ-inhaltlichen Anrechnungskriterien im Rahmen der Akkreditierung überprüft werden, muss/kann/soll (je nach LHG) angerechnet werden.

Die Anrechnung von vorher erworbenen Kompetenzen erfolgt i. d. R. nach deiner Immatrikulation.